Hamburger
Informationen zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik
Ausgabe
29/1999 Hamburg,
Oktober 1999
Dieter S. Lutz
Die Europäische
Friedens- und Sicherheitsordnung - Vision und Realität
Vortrag im
Rahmen des Arbeitskreises Friedens- und Konfliktforschung, Planungsstab/Auswärtiges
Amt in Berlin am 27. September 1999
1. Vorbemerkungen/Kurzdefinitionen
Das Thema meines Vortrages ist die "Europäische
Friedens- und Sicherheitsordnung" - ein Thema, das schon begrifflich
komplex und vielschichtig ist. Ich beginne deshalb mit einigen eher
definitorischen Bemerkungen.
Was ist Frieden? Aus meiner Sicht ist Frieden ein
politischer Prozeß. Er soll im Zusammenleben der Menschen und Völker der
Existenzerhaltung und -entfaltung dienen. Er ist die Voraussetzung dafür, daß
die Menschenrechte verwirklicht und Krieg, Gewalt, Ausbeutung, Armut, Hunger,
Unterdrückung verhütet bzw. beseitigt werden. Er soll ferner die natürlichen
Lebensgrundlagen und ihre Entwicklungsmöglichkeiten sowohl nutzen als auch für
kommende Generationen bewahren helfen.
Was ist Europa? Unter "Europa" verstehe ich im folgenden Gesamteuropa, in jedem
Fall mehr als die Europäische Union (EU) oder die Westeuropäische Union (WEU).
Ob und wie weit Europa OSZE-Europa entspricht, muß gesondert diskutiert werden.
Unter den 54 bzw. 55 Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) befinden sich neben den europäischen Ländern
auch transkaukasische und zentralasiatische Staaten, ferner Rußland, das sowohl
einen europäischen als auch einen asiatischen Landesteil besitzt und schließlich
zwei nordamerikanische Staaten. Auf die USA werde ich im folgenden eingehen. Auf
Rußland sollten wir gesondert zu sprechen kommen: Einerseits ist es schwierig,
Rußland zu integrieren, andererseits ist eine gesamteuropäische Friedens- und
Sicherheitsordnung nur in Partnerschaft mit Rußland zu bauen.
Was ist eine "Friedens- und
Sicherheitsordnung"? Ein "Friedensordnung"
ist nach meiner Ansicht - soweit eine Aussage in einem Satz überhaupt möglich
ist - eine demokratische Ordnung, in der die Gefahr des gewaltsamen
Konfliktaustrages nicht (mehr) besteht. Frieden, definiert sich insoweit negativ
als Abwesenheit von Gewalt, insbesondere als Abwesenheit von Kriegen und positiv
als Verwirklichung der Menschenrechte. Eine "Sicherheitsordnung" wiederum ist eine Ordnung von Regeln,
Institutionen und Instrumenten, mit denen sich Staaten, Völker und Menschen vor
der Gefahr von Gewalt, insbesondere von Kriegen schützen.
Trifft es allerdings zu, daß Frieden ein Prozeß
ist, so dürfen die nachfolgenden Ordnungsvorstellungen (insbesondere die der
Kollektiven Sicherheit) und Modellüberlegungen (insbesondere die einer Europäischen
Sicherheitsgemeinschaft/ESG) nicht statisch oder auf lediglich eine (Ideal-)Organisation
bezogen verstanden werden. In der sozialen, politischen und rechtlichen Realität
muß dem friedlichen Wandel vielmehr ebenso Raum gelassen werden wie "Ordnung" sich auch aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher Institutionen
(interlocking institutions) ergeben kann. Gerade deshalb aber wiederum bleibt
richtig: Gestaltende Politik braucht Wegweiser, Maßstäbe,
Ordnungsvorstellungen.
2. Eine Europäische
Friedens- und Sicherheitsordnung existiert (noch) nicht
Wie vorgegeben, ist mein Thema die "Europäische
Friedens- und Sicherheitsordnung". Meine erste These lautet gleichwohl:
Eine Europäische Friedens- und Sicherheitsordnung existiert nicht. Weder gibt
es eine Friedensordnung, welche die Bezeichnung "europäisch" verdient. Noch gibt es eine Ordnung Europas,
welcher der Name "Friedens"-Ordnung
gebührt. Weder gibt es eine Sicherheitsordnung, welche die Bezeichnung "europäisch"
verdient. Noch gibt es eine Ordnung Europas, welcher der Name "Sicherheits"-Ordnung gebührt. Im Gegenteil wird das Europa
von heute von einer Reihe von Widersprüchen und Paradoxien geprägt, wenn nicht
gar beherrscht. Ich werde auf diese Paradoxien noch zu sprechen kommen. Die
Folgen dieser Widersprüche und Paradoxien jedenfalls sind Kriege und gewaltsame
Konflikte - auch mitten in Europa - mit Hunderttausenden von Toten, Verwundeten
und Flüchtlingen.
3. Wer eine
Europäische Friedensordnung will, muß sich für die Öffnung der EU einsetzen
Wenn ich behaupte, daß eine "Europäische
Friedensordnung" nicht existiert, so sage ich nicht, daß es keine
Friedensordnung "in" Europa gäbe,
exakter noch: daß es keine "west"-europäische
Friedensordnung gäbe. Im Gegenteil haben ganz zweifelsohne die Europäische
Gemeinschaft und die Europäische Union in den vergangenen Jahrzehnten
entscheidend dazu beigetragen, Europa-West nicht nur grundlegend zu verändern.
EG und EU kommen vielmehr ein Verdienst zu, das nicht hoch genug zu
veranschlagen ist: Sie haben die einzige multinationale Struktur in Europa
entwickelt, die nicht nur ein Sicherheitssystem darstellt, sondern eine
Friedensordnung. Ein kriegerischer Konflikt zwischen den EU-Mitgliedern kann
heute nach menschlichem Ermessen als strukturell ausgeschlossen gelten. Neben
wirtschaftlichen Wohlstand ist Frieden das maßgebliche Ergebnis der Integration
Westeuropas - und zwar nach der fruchtbarsten aller Methoden: der
Konfliktvorbeugung durch Beseitigung der Konfliktursachen. Frieden durch
Integration heißt die Erfahrung, die EU-Europa in die gesamteuropäische
Zukunft einbringen kann. Meine zweite These lautet entsprechend: Der
friedensstrategische Beitrag, den die Europäische Union für Gesamteuropa
leisten kann, ja leisten muß, geht über die kurzfristige Hilfe zur ökonomischen
und politischen Konsolidierung "Rest"-Europas hinaus. Er richtet sich
mittel- und langfristig auf die Öffnung und Ausweitung der Union selbst.
Deutlicher noch: Wer eine "Europäische Friedensordnung" im Wortsinne
will, muß sich entschlossen für eine Öffnung und Ausweitung der EU einsetzen.
4. Eine
Friedensordnung muß wachsen, eine Sicherheitsordnung läßt sich schaffen
Wer diese These seriös vertritt, muß ihr zwingend
zwei grundlegende Einsichten zur Seite stellen: Zum einen ist der Zeitbedarf für
ein so ehrgeiziges Vorhaben wie der Öffnung und Ausweitung der EU mit dem Ziel
der Schaffung einer Europäischen Friedensordnung eher nach Jahrzehnten denn
nach Jahren zu bemessen. Zum anderen kann ein auch noch so anspruchsvolles
Projekt langfristiger ökonomischer Integration gegen die heute schon glimmenden
Brandherde in den Krisenregionen Europas nichts oder nur wenig ausrichten. Meine
dritte These lautet deshalb: Kurz- und mittelfristig braucht Europa noch etwas
anderes und zusätzliches, nämlich eine funktionstüchtige und effiziente
Sicherheitsstruktur, die hilft, Konflikte friedlich beizulegen und Gewalt,
sollte sie dennoch ausbrechen, im frühestmöglichen Stadium und auf niedrigster
Ebene zu unterbinden. In Worten von Reinhard Mutz formuliert, lautet diese
dritte These: Eine Friedensordnung muß wachsen, eine Sicherheitsordnung aber läßt
sich schaffen.
5. Das gegenwärtige
Sicherheitssystem wird von Paradoxien geprägt
Die Zeit seit der "Epochenwende" von 1989
waren zehn - im Sinne der dritten These - nutzbaren Jahre. Sie sind wenig
genutzt dahingegangen. Die ungeschminkte Wahrheit - so auch meine vierte These -
lautet sogar: Das Sicherheitssystem in und für Europa, das wir gegenwärtig
haben, ist weit davon entfernt, einer Sicherheitsordnung im definierten Sinne
auch nur nahe zu kommen. Es ist ineffizient, fragmentiert, völlig überrüstet
und wird nach meiner Ansicht von einer Reihe von Widersprüchen und Paradoxien
geprägt, ja beherrscht.
Auf einige dieser Widersprüche und Paradoxien werde
ich im folgenden näher eingehen.
6. "Vorsorgen
ist besser als Heilen" bleibt bloßes Lippenbekenntnis
Zu den angeführten Paradoxien gehört zum Beispiel
das lautstarke Bekenntnis aller politischen Kräfte zur Krisenprävention
einerseits und die gleichzeitige Ignoranz und Passivität der europäischen
Staatengemeinschaft gegenüber erkennbaren oder gar schon eskalierenden
Konfliktpotentialen andererseits. Meine fünfte These lautet deshalb: "Vorsorgen ist besser als Heilen" bleibt im gegenwärtigen europäischen
Sicherheitssystem weitgehend bloßes Lippenbekenntnis.
Der Ausbruch des Bosnienkonfliktes Anfang der 90er
Jahre etwa - von Politik und Wissenschaft lange vorhergesagt - wurde weder
verhindert noch in seiner tragischen Eskalation eingefangen. Europa schaute mehr
oder weniger entsetzt zu, bis die Aggressoren ihre kriegerischen Ziele größtenteils
erreicht hatten. Die politischen, ökonomischen und psychischen Konsequenzen des
Krieges, aber auch die finanziellen Kosten, um das Land wieder aufzubauen,
lassen sich bis heute kaum schätzen. Allein für die Aufnahme der Bosnienflüchtlinge
mußte Deutschland in den vergangenen Jahren bis zu 20 Milliarden DM aufbringen.
Was hätte mit diesem Betrag - vorbeugend eingesetzt - nicht alles Positives
geschaffen, aufgebaut, bewirkt werden können?
Prävention als Lehre blieb gleichwohl inhaltsleer
und folgenlos: Mit oder ohne Absicht wurde in Dayton zum Beispiel das Kosovo
vergessen. Über Jahre hinweg fanden die Kosovo-Albaner darüber hinaus kaum Gehör
bei der europäischen Völkergemeinschaft. Erst als die soziale Verteidigung der
Kosovo-Albaner in den bewaffneten Kampf umschlug, erst als aus Freiheitskämpfern
Terroristen wurden, erst als die Serben begannen, albanische Zivilisten zu
massakrieren, erst als albanische Nationalisten drohten, um eines Großalbaniens
willen den gesamten Balkan in einen Krieg zu verwickeln, erst da erwachte Europa
aus seiner Lethargie und zwang Serben und Kosovo-Albaner an den
Verhandlungstisch von Rambouillet. Zu spät! Fünf nach zwölf ist Prävention
nicht mehr möglich. Schon gar nicht, wenn die bitter notwendigen Strukturen,
Mechanismen, Finanzmittel und Personen für eine effektive und erfolgreiche Prävention
fehlen bzw. erst gefunden oder aufgebaut werden müssen. So scheiterte das
Hoolbroke-Milosevic-Abkommen vom Oktober 1998 u.a. deshalb, weil die zugesagten
2.000 OSZE-Verifikateure im gegenwärtigen europäischen Sicherheitssystem nicht
vorgehalten werden und vor einem Jahr auch nicht rasch genug gefunden wurden. So
kann auch das nach dem Krieg von der NATO errichtete "Protektorat", was
zu deutsch "Schutz"-Gebiet heißt, bis heute Vertreibungen, Plünderungen
und Mord nicht verhüten, weil schlichtweg die erforderlichen 3.000
(internationalen) Polizisten fehlen. Auch sie sind im gegenwärtigen europäischen
Sicherheitssystem weder vorgesehen, noch kam in den vergangenen Monaten des
Krieges jemand in den Planungs- und Führungsstäben der kriegführenden
Parteien auf die Idee, rechtzeitig, sprich: präventiv, eine entsprechende
internationale Polizei zu suchen bzw. aufzubauen. Nochmals: Zivile Vorsorge ist
bloßes Lippenbekenntnis.
7. Die
NATO-Staaten führen einen Rüstungswettlauf mit sich selbst
Anders dagegen die militärische Vorsorge. Auch sie
gehört - wenngleich aus gegenläufigen Gründen zu den großen Paradoxien des
gegenwärtigen europäischen Sicherheitssystems. Zwar ist in der öffentlichen
Meinung die Ansicht weit verbreitet, das vergangene Jahrzehnt nach dem Ende des
Ost-West-Konfliktes sei eine "Abrüstungsdekade" gewesen und die
NATO-Staaten hätten in einem nie dagewesenen Ausmaß - und zwar überproportional
- abgerüstet. Doch ist diese Ansicht ein gefährlicher Irrglaube. Richtig ist
vielmehr, daß der weltweite Rückgang der Militärausgaben und der Bestände an
Soldaten in erster Linie auf Reduzierungen Rußlands bzw. der vormaligen
Sowjetunion zurückzuführen sind. Die Militärausgaben Rußlands liegen gegenwärtig
bei lediglich 20 Milliarden US-Dollar, die der USA und der europäischen
NATO-Staaten dagegen noch immer bei ca. 270 bzw. 180 Milliarden US-Dollar. Die
NATO gibt somit nicht nur das Zehn- bis Zwanzigfache von Rußland aus. Allein
die 19 Staaten der NATO haben mit der gewaltigen Summe von über 450 Milliarden
US-Dollar zugleich mehr als fünf Achtel der gesamten Rüstungsausgaben der etwa
190 Staaten dieser Welt zu verantworten.
Die Schlußfolgerung, stärker abzurüsten, wird
gleichwohl nicht gezogen. Im Gegenteil: Erst kürzlich haben die USA bzw. der
US-Kongreß abermals die Absicht bekundet, ihren Militäretat um weitere 112
Milliarden US-Dollar aufzustocken. Die Europäer - so der Wille der USA und der
NATO - sollen nachziehen. Bereits Anfang Februar haben US-Verteidigungsminister
Cohen und NATO-Generalsekretär Solana auf der Münchener Wehrkundetagung heftig
"die wachsende Kluft zwischen den Investitionsausgaben im Verteidigungsbereich
zwischen Amerika und seinen Verbündeten" kritisiert und die Europäer
ermahnt, die Rüstungsetats anzuheben. Auf dem jüngsten Gipfel des Europäischen
Rates der EU in Köln am 4. Juni 1999 wurde der "Ausbau von wirksamen europäischen
militärischen Fähigkeiten" und die "Umstrukturierung der europäischen
Verteidigungsindustrien mit dem Ziel einer engeren und effizienteren
Zusammenarbeit" beschlossen. Auf dem Septembertreffen der
NATO-Verteidigungsminister in Toronto faßte Washington seine Mahnung abermals
in deutliche Wort, so z.B. in der FAZ vom 23. September: "Die Amerikaner
erwarten, daß ihre Verbündeten ihre Defizite zügig beseitigen und
insbesondere ihre Kommando- und Führungssysteme, ihre Luftbeweglichkeit, ihre
Aufklärungsmittel, ihre Kampfkraft sowie das Durchhaltevermögen ihrer Streitkräfte
deutlich verbessern ... Dazu gehört auch die Beschaffung 'intelligenter', also
punktzielgenauer Munition, ebenso wie die einer Luftflotte für den Transport
von Soldaten und schweren Gerät".
Spätestens seit dem Kölner Gipfel ist meines
Erachtens erkennbar: Die Idee der "Zivilmacht Europa" ist in starker
Veränderung begriffen. Ich befürworte diese Veränderungen so weit, wie sie für
eine funktionsfähige Sicherheitsordnung Europas erforderlich sind. Gleichzeitig
scheint mir eine nachdrückliche Mahnung - rechtzeitig ausgesprochen -
notwendig: Wir müssen sehr aufpassen, daß die Idee der Zivilmacht Europa nicht
Gefahr läuft, mehr und mehr Makulatur zu werden. Die Staaten der "mächtigsten
Militärallianz aller Zeiten", der NATO jedenfalls, führen - so meine
sechste These - bereits heute einen absurden und teuren Rüstungswettlauf
weithin mit sich selbst. Von der Unterdrückung der Kosovo-Albaner in
Jugoslawien hat der Rüstungskoloß NATO hingegen Serbien nicht abschrecken können.
Daß darüber hinaus selbst der Einsatz der riesigen Kriegsmaschinerie das
propagierte Ziel der Verhinderung einer "humanitären Katastrophe" nicht
verwirklichen konnte, wurde je länger der Krieg dauerte, immer
offensichtlicher.
8. Vasall und
Hegemon - ein Tabubruch ist notwendig
Ein drittes Paradoxon besteht darin, daß stets von
einer europäischen Friedens- und
Sicherheitsordnung ausgegangen wird, Europa als (allein oder als
gleichberechtigt) handelnder sicherheitspolitischer Akteur aber gar nicht
existiert. Zu Zeiten des Ost-West-Konfliktes hatte Europa(-West) seine
sicherheitspolitischen Belange an die USA direkt oder an den von den USA
dominierten Militärpakt NATO delegiert. Die USA waren die Lösung des Problems
(europäische) Sicherheit. Heute - zehn Jahre nach der Zeitenwende - existieren
zwar Warschauer Pakt, Sowjetunion und Abschreckungssystem nicht mehr, an der
strukturellen Abhängigkeit Europas von Amerika hat sich aber nichts oder nur
wenig geändert. Der frühere US-Präsidentenberater Zbigniew Brzezinski gibt
diesem Zustand in seinem Buch "Die einzige Weltmacht" zutreffend, wenn
auch für Europa wenig schmeichelhaft, einen Namen: "Tatsache ist schlicht und
einfach, daß Westeuropa und zunehmend auch Mitteleuropa weitgehend ein
amerikanisches Protektorat bleiben, dessen alliierte Staaten an Vasallen und
Tributpflichtige von einst erinnern." Und Egon Bahr ergänzte erst jüngst
mit einem im "Willy Brandt Kreis" vorgelegten Thesenpapier: "Amerika
betrachtet Europa strategisch de facto als Protektorat am Westrand des
eurasischen Kontinents, dessen Schutzbedürfnis ebenso zu fördern ist wie die
Marginalisierung Rußlands und die Schwächung seines Einflusses am Südrand der
ehemaligen Sowjetunion. Um ihre globalstrategische Stellung zu behalten und zu
stärken, wird Amerika in Zukunft auch ohne Rücksicht auf die UN handeln, also
eher eine Politik der Weltbeherrschung statt der Weltordnung verfolgen, der es
sich unterzuordnen hätte."
Richtig ist: Frieden und Sicherheit sind in Europa
auch zehn Jahre nach dem "Epochenbruch" noch immer nur mit den USA zu
erzwingen. Der Dayton-Prozeß, der Ägäis-Konflikt oder aktuell der
Kosovo-Konflikt belegen diese Aussage. Doch darf Friedenserzwingung mit militärischen
Mitteln nicht - mit einer für Europa so dringend erforderlichen - vorbeugenden
Friedenspolitik im Rahmen einer funktionierenden und effektiven
Sicherheitsordnung verwechselt werden. Letztere soll ja gerade den Einsatz militärischer
Mittel überflüssig machen, Kriege verhüten helfen. Solange sich aber die
Europäer nicht auf eine gemeinsame Friedens- und Sicherheitsordnung einigen,
solange wird Amerika in Europa seinen dominanten, ja hegemonialen Einfluß
behalten. Es liegt im Interesse der USA, nicht Europas, daß dieser Teufelskreis
sich immer wieder aufs Neue schließt. Soll er beendet werden, so meine siebte
These - dann muß der Tabubruch mitgedacht werden: Entweder die USA ordnen sich
(der Vision) einer Sicherheitsordnung nach dem Leitgedanken der Stärke des
Rechts ein und unter, oder die Sicherheitsarchitektur Europas muß zumindest auf
Zeit auf die Einbeziehung Amerikas verzichten.
An der tiefen Dankbarkeit, welche die Europäer und
insbesondere die Deutschen gegenüber den USA empfinden, ändert sich durch
diese Analyse nichts. Auch werden nicht diejenigen zu "Anti-Amerikanern",
die nachdrücklich Kritik üben, wenn die USA den Vertrag zur Abschaffung der
Landminen nicht unterschreiben oder sich dem Weltstrafgerichtshof nicht beugen
wollen oder Informationen und Daten selbst im Kriegsfall, wie jüngst im Kosovo,
nicht an die Verbündeten der "Wertegemeinschaft" weitergeben. Es ist die
Heuchelei und nicht das Streben nach Gleichberechtigung und Partnerschaft, das
Freundschaften schwächt, ja zerstört.
9. Ein System
kollektiver Verteidigung kann ein System kollektiver Sicherheit nicht ersetzen
Zu den Paradoxien des gegenwärtigen
Sicherheitssystems gehört schließlich viertens, daß in den Jahren nach
1989/90 die Jahrhundertchance bestand und auch heute noch besteht, eine stabile
und dauerhafte Friedens- und Sicherheitsordnung in und für Europa im Sinne
eines regionalen Systems Kollektiver Sicherheit zu schaffen, wie es Kapitel VIII
der UN-Charta, aber auch Artikel 24 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht. Diese Chance wurde bislang nicht genutzt.
Für sich genommen, kann die Fortführung der NATO,
verbunden mit ihrer Osterweiterung positive Funktionen erfüllen. Genannt werden
immer wieder die Demokratisierung der jeweiligen Länder und ihre Heranführung
an Europa. Diese Aussagen sind richtig, wenn und soweit die Fortführung der
NATO alternativlos ist.
Gemessen allerdings an der Jahrhundertchance nach dem
Epochenbruch von 1989/90 und den sich mit ihr eröffnenden Möglichkeiten war
und ist das Setzen auf die NATO eine verpaßte Gelegenheit, ja ein grundlegender
Fehler. Diese Feststellung muß entsprechend für die Ausweitung der NATO nach
Osten gelten. Militärbündnisse wie die Nordatlantik-Vertragsorganisation
(NATO) oder die Westeuropäische Union (WEU) umschließen - mit oder ohne
Osterweiterung - immer nur einen Teil des europäischen Kontinents. Sie führen
die Spaltung Europas in sichere und unsichere, stabile und instabile Zonen fort.
Konflikte außerhalb ihrer Grenzen können sie nicht präventiv bearbeiten, wie
das Beispiel des vormaligen Jugoslawien zeigt. Sie haben anders als ein System
Kollektiver Sicherheit nicht die Mittel und Mechanismen hierfür. Aber selbst
Probleme zwischen den Partnern sind von Militärbündnissen kaum in den Griff zu
bekommen, wie der Ägäis-Konflikt zwischen Türkei und Griechenland oder der
seit Jahrzehnten fortdauernde Zypern-Konflikt illustrieren. Militärbündnisse
sind dafür weder geschaffen noch ausgelegt. Darüber hinaus sind sie selbst ein
latenter Faktor für Isolierungs- oder gar Bedrohungswahrnehmungen der von der
Mitgliedschaft ausgeschlossenen Staaten. Gegen-Bündnisse, Rüstungseskalationen
und Abschreckungsdenken können die Folge sein. Und wie die Realität zeigt:
immer wieder Krieg.
Meine achte These lautet entsprechend: Ein System
kollektiver Verteidigung kann ein System kollektiver Sicherheit nicht ersetzen.
Es genügt auch nicht, wie es das Bundesverfassungsgericht in einem paradoxen
obiter dictum vom 12. Juli 1994 getan hat, die NATO einfach in ein System
kollektiver Sicherheit umzudeklarieren. Positiv formuliert heißt diese Kritik:
Wer das obiter dictum des Bundesverfassungsgerichtes als Auftrag versteht, wer
die Pariser Charta von 1990 und die ihr nachfolgenden Diskussionen ernst nimmt,
wer schließlich den Epochenbruch von 1989 als einmalige Chance für Europa
begreift, muß für Europa mehr wollen als das NATO-Europa in der bisherigen
Form. Dies heißt im übrigen nicht, daß die NATO ihre bisherige Rolle mit
Blick auf die transatlantischen Beziehungen aufgeben oder verlieren muß.
10. Plädoyer für ein regionales System Kollektiver Sicherheit nach
Artikel 24 Grundgesetz
Wie
muß nun eine europäische Sicherheitsordnung aussehen, die unter Berücksichtigung
der angeführten Kritikpunkte diesen Namen auch wirklich verdient? Soll die
historische Chance, die sich aus der "Zeitenwende" von 1989/90 ergeben
hat, nicht völlig verspielt werden, muß das Sicherheitssystem in und für
Europa, wie wir es haben, endlich vom Kopf auf Füße gestellt werden. Die Militärallianz
NATO, deren Mitglieder nur ein Zehntel der Staatengemeinschaft dieser Welt
ausmachen, geben über vier bis fünf Achtel der Weltmilitärausgaben aus. Es
gelingt ihr gleichwohl nicht, Völkermord und Krieg in Europa zu verhüten. Was
Europa dringend braucht - so meine neunte und vielleicht wichtigste These -, ist
ein regionales System Kollektiver Sicherheit, wie es auch das deutsche
Grundgesetz in Artikel 24 GG will und wie es auch die UN-Charta als regionale
Einrichtung vorsieht. Die europäische Sicherheitsordnung ruht dann auf einer
Rechtsordnung, die im Ordnungsfall keiner weiteren Mandatierung bedarf, sie
besitzt ausreichende und effiziente Instrumente der vorbeugenden Krisenprävention
und der friedlichen und zivilen Streitbeilegung ("Aggressor in einem
bewaffneten Konflikt ist, wer sich dem Schiedsverfahren entzieht"), sie
kann Aggressoren und Kriegsverbrecher verfolgen und vor Gericht stellen und sie
besitzt (in Kooperation mit der NATO und der WEU) militärische
Erzwingungsmittel, die als ultima ratio nicht der politischen Willkür Tür und
Tor öffnen, sondern Ordnungsrecht folgen und gegebenenfalls wieder herstellen
("An die Stelle von Intervention tritt Ordnungsrecht").
11. Eine Europäische Sicherheitsgemeinschaft (ESG) - Vision und
Wegweiser
Wie eine solche Alternative – "ein
Sicherheitsmodell für das 21. Jahrhundert", wie es die OSZE-Staaten in
ihrer Diskussion der letzten Jahre nannten - im Detail aussehen könnte, hat das
Hamburger Friedensforschungsinstitut (IFSH) über Jahre hinweg intensiv
diskutiert. Die Überlegungen der Hamburger Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen sind als Buch 1995 unter dem Titel "Die Europäische
Sicherheitsgemeinschaft (ESG)" von der Stiftung Entwicklung und Frieden in
Bonn veröffentlicht worden. Die englische Ausgabe ist 1996 erschienen. Die
Details des Modellvorschlages sind also nachlesbar. Ich beschränke mich deshalb
darauf, nochmals die Grundidee und die Aufgabenstellung der ESG zu benennen.
Die vom IFSH konzipierte und zur Diskussion
vorgelegte Europäische Sicherheitsgemeinschaft (ESG) folgt der Grundidee nach
der Vorstellung eines regionalen Systems Kollektiver Sicherheit. Sie
funktioniert so, wie die Vereinten Nationen ihrer Gründungsabsicht zufolge
funktionieren sollten, aber aus unterschiedlichen Gründen weder während des
Kalten Krieges noch danach funktionieren konnten: nach dem Prinzip des
konsequenten Einstehens der Gemeinschaft für die Sicherheit jedes einzelnen
ihrer Mitglieder. Große wie kleine Staaten stehen unter gleichem Recht,
erhalten gleiche Sicherheit, übernehmen gleiche Verpflichtungen. Die verläßliche
Funktionsfähigkeit verlangt dazu einen begrenzten Schritt von der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu einem übernationalen Mechanismus; deshalb
wird die Gewaltoption, die letzte Zuflucht des Rechts auf Sicherheit, aus der
Verfügung der Einzelstaaten bzw. ständiger oder zeitweiliger
Interessenkoalitionen in die Obhut der internationalen Rechtsgemeinschaft überführt.
Aufgabe der ESG ist es, in allen Fällen aktiv zu
werden, in denen eine Friedensgefährdung, eine Friedensbedrohung, ein
Friedensbruch oder eine Aggression vorliegt. Im Falle eines bewaffneten Angriffs
gegen ein Mitglied der Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und deren Mitglieder
zum automatischen Beistand verpflichtet, gleichviel, ob der Aggressor Mitglied
der ESG ist oder nicht. Im Falle innergesellschaftlicher Konflikte gewaltsamer
Art in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die ESG dann zuständig, wenn
sich diese Konflikte zu internationalen Streitigkeiten entwickeln oder zu
entwickeln drohen. Sie ist ferner zuständig, wenn die Verpflichtung zur Achtung
von Minderheiten- und Menschenrechten nicht eingehalten wird.
Betonen möchte ich an dieser Stelle nochmals, daß
eine Idee oder gar ein Modellvorschlag keinesfalls mit der Realität verwechselt
werden darf. Und doch bleibt es richtig, daß Politik, die gestalten will, Ideen
und Modellvorstellungen als Wegweiser dringend benötigt. Schlechte Utopien und
Illusionen sind das eine, dringend notwendige Visionen das andere. Der vormalige
Bundespräsident Herzog wurde deshalb, wie er selbst formulierte, „nicht müde“,
einerseits auf den Unterschied hinzuweisen, andererseits "den Zusammenhang von
Vision und Realität zu betonen": "Im Gegensatz zu Utopien sind Visionen mühsam.
Für den Eintritt einer Utopie ist niemand verantwortlich, weil sie gar nicht
eintreten kann, für die Erfüllung von Visionen sind wir es selbst ... Visionen
braucht der Mensch, wenn er menschenwürdig und verantwortlich leben will, und
solche Visionen brauchen auch Völker und Staaten. Die Hoffnung, ja die
Entschlossenheit, den Bereich von Frieden, Freiheit und Wohlstand zu erweitern,
ist keine Utopie und sie ist nicht die schlechteste Vision, die Europa sich wählen
kann."
12. Die Europäische Sicherheitsordnung als
Rechtsordnung
Ich komme nun zu einigen rechtlichen Vorschlägen,
die ich bitte als Operationalisierung der Vision unter Einbezug aktueller
Probleme anzusehen: Die erste dieser Überlegungen bezieht sich auf die fehlende
UN-Mandatierung des Kosovo-Krieges der NATO bzw. dessen - je nach Sicht - nicht
gegebenen oder zumindest unzureichenden rechtlichen Grundlagen.
Nach dem, was ich bereits am bestehenden
Sicherheitssystem kritisiert habe, was ich ferner als Definitionsmerkmale
Kollektiver Sicherheit aufgezählt und als Elemente einer ESG vorgestellt habe,
wird meine zehnte These nicht erstaunen. Sie lautet positiv formuliert: Eine
Europäische Sicherheitsordnung, die funktionstüchtig, effektiv und auf Dauer
stabil sein will, ist vor allem eine Rechtsordnung. An die Stelle des Rechts des
Stärkeren muß in Europa die Stärke des Rechts treten. Oder negativ
formuliert: Geht Macht vor Recht, so wird Recht zum Faustrecht. Und Macht, die
vor Recht geht, verkommt zur Willkür. Dies ist die Beschreibung der friedens-
und sicherheitspolitischen Realität, wie viele Menschen sie im Moment - das heißt
vor, während und nach dem Kosovo-Krieg - in Europa wahrnehmen.
An dieser Stelle möchte ich nachdrücklich betonen,
daß sich meine Kritik am Kosovo-Krieg nicht auf die grundsätzliche Frage der
Intervention bei Völkermord und schweren Menschenrechtsverletzungen bezieht. Im
Gegenteil: Bereits 1975/76, zu einem Zeitpunkt als es noch keineswegs opportun
war, habe ich in meiner allerersten Veröffentlichung überhaupt geschrieben, daß
Frieden und Menschenrechte keine Gegensätze seien und sich das Völkerrecht weg
vom bloßen Recht der Staaten zu einem Recht der Völker und Menschen entwickeln
müsse. Insofern scheint mir übrigens der deutsche Begriff des Völkerrechts
auch heute noch zutreffender als der angelsächsische des Internationalen
Rechts. Um was es mir also geht, ist nicht die Frage der Intervention als
solche, sondern das Problem der Willkür oder rechtlich gesehen: die Figur der
Rechtsverläßlichkeit und der Rechtssicherheit.
Ich freue mich deshalb ganz besonders, daß auch die
Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin ähnliche Überlegungen anstellt
und zu den gleichen Schlußfolgerungen kommt. In ihrer Rede im Rahmen der Tagung
des Institut de Droit International am 17. August 1999 in Berlin trug sie u.a.
vor: "Gustav Radbruch, der bekannte deutsche Rechtsphilosoph und
Reichsjustizminister, hat gesagt: 'Die Gerechtigkeit ist die zweite große
Aufgabe des Rechts, die erste aber ist die Rechtssicherheit, der Friede'."
Und an anderer Stelle fährt die
Bundesjustizministerin fort: "Wer den Frieden will, muß das Recht wollen, wer
den internationalen Frieden will, muß das internationale Recht wollen. Wir
haben die schrecklichen Bilder aus dem Kosovo und den von Krieg und Bürgerkrieg
geschüttelten anderen Regionen der Welt vor Augen. Es geht darum, die Stärke
des Rechts anstelle des Rechts des Stärkeren zu setzen."
Ich vermute, daß auch der zuletzt zitierte Satz
wiedererkannt wird, ohne daß ich es gesondert betone. Die Stärke des Rechts an
Stelle des Rechts des Stärkeren ist das Leitmotiv, unter dem das IFSH nicht
zuletzt auch die ESG-Studie gestellt hatte.
Nach diesen Überlegungen komme ich nun zu zwei
Vorschlägen, die unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsteilung zwischen UNO und
regionaler Einrichtung diskutiert werden können, aber auch als Lehren aus dem
Kosovo unter dem Aspekt der Aggressorfeststellung einerseits und der
strukturellen Kongruenz bei Hoheitsübertragungen andererseits gezogen werden können,
schließlich aber auch als Konsequenzen aus den Bemühungen einer Reform der UNO
selbst resultieren können. Die beiden Vorschläge betreffen die Rolle von
Gerichten und Schiedsgerichten in einer Rechtsordnung als Sicherheitsordnung,
inklusive der Frage der Mandatierung im Erzwingungsfalle sowie das brisante
Problem des militärischen Beistandes durch regionale Einrichtungen.
13.
Arbeitsteilung I: Internationale Gerichte und Schiedsgerichte
Gehen wir von der UN-Charta aus, so stellt nach Art.
39 der Sicherheitsrat fest "ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder
eine Angriffshandlung vorliegt". Zugleich gibt der Sicherheitsrat
Empfehlungen ab. Nach Art. 40 UN-Charta beschließt der Sicherheitsrat vorläufige
Maßnahmen; nach Art. 41ff. UN-Charta beschließt er diejenigen Maßnahmen,
"die zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren oder wiederherzustellen". Diese Maßnahmen können nichtmilitärische,
militärische oder kriegerische sein.
Folgt man der Charta der Vereinten Nationen, so
agiert der Sicherheitsrat im Krisenfall auf zwei, gegebenenfalls auf drei
Ebenen. Diese sind:
- die Aggressions- und damit auch
Aggressorfeststellung,
- der Beschluß der
erforderlichen Maßnahmen und
- ggf. die
Durchführung der jeweiligen Maßnahmen.
Unter Demokratiegesichtspunkten ist eine solche
Macht- und Gewaltenfülle "in einer Hand" sicherlich problematisch.
Angesichts der Realität der Nationalstaaten und ihrer divergierenden Interessen
ist hingegen - so auch meine elfte These - eher fraglich, ob die Effektivität
und Funktionsfähigkeit des Sicherheitsrates in jeder Situation, also auch unter
weniger günstigen Bedingungen gewährleistet ist. Mein nachdrücklicher
Vorschlag ist deshalb, zu überlegen, ob nicht eine größere Arbeits- und
Gewaltenteilung beiden Aspekten gerecht werden kann. Die
"Aggressorfeststellung" z.B., also gerade eine der Fragen, an denen
bislang ein effektives Funktionieren der UNO scheiterte, könnte über die
institutionalisierte Möglichkeit zur obligatorischen friedlichen
Streitbeilegung - sei es vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), sei es vor
einem anderen internationalen Schiedsverfahren (auf den OSZE-Gerichtshof werde
ich noch zu sprechen kommen) - zweifelsohne erfolgreicher geregelt werden. Nicht
zufällig heißt es deshalb auch im Rahmen der Überlegungen zu einer Europäischen
Sicherheitsgemeinschaft (ESG): "Aggressor ist, wer sich dem Gerichts- oder
Schiedsverfahren entzieht!" Zweifelsohne besäße eine solchermaßen
institutionalisierte und obligatorische Streitschlichtungsmöglichkeit außerhalb
des Sicherheitsrates zugleich im Sinne der Gewaltenteilung eine höhere
demokratische Legitimation als die bisherige Regelung.
Jegliche internationale Gerichtsbarkeit oder
Schiedsgerichtsbarkeit macht allerdings nur dann Sinn, wenn ihre Entscheidungen
für die Streitparteien verbindlich sind und "ohne Wenn und Aber" ausgeführt
werden müssen. Andernfalls wird der Mechanismus zur Farce, die Institution
ihres Prestiges beraubt und dem Gespött notorischer Friedensbrecher
preisgegeben. Dies sieht im übrigen auch das deutsche Grundgesetz so, das in
Artikel 24 eine obligatorische und rechtsverbindliche internationale
Schiedsgerichtsbarkeit fordert.
In jedem Fall ist also dafür Sorge zu tragen, daß
dem Spruch einer Gerichts- oder Schiedsinstanz auch gegen Widerstreben oder
Widerstand Geltung verschafft werden kann. Erforderlich ist deshalb ein mit hinlänglichen
Machtmitteln ausgestattetes SKS-Organ, das seine Exekution übernimmt, sei es
mit Hilfe von eher indirekten Sanktionen, sei es durch massivere, der
Rechtsdurchsetzung dienende Maßnahmen unmittelbaren Zwangs. Genutzt werden könnten
- wiederum im Sinne einer
demokratischen Arbeits- und Gewaltenteilung - die bestehenden bzw. noch zu
schaffenden regionalen Einrichtungen Kollektiver Sicherheit. Im übrigen sieht
schon heute Art. 52 Abs. 2 UN-Charta vor, daß die Mitglieder der Vereinten
Nationen von regionalen Abmachungen oder Einrichtungen Gebrauch machen, um
"örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen
Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, bevor sie den
Sicherheitsrat damit befassen". Und im Absatz 3 dieser Norm heißt es
weiter: „Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich
begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten
Staaten oder aufgrund von Überweisungen durch ihn selbst."
14. Arbeitsteilung II: Der Einsatz militärischer Mittel durch regionale
Organisationen
Wie
bereits die angeführten Normen zeigen, will Kapitel VIII der UN-Charta durchaus
eine Arbeitsteilung des globalen und der regionalen Friedenssicherungssysteme.
Zusammenfassend kann sogar festgehalten werden, daß die UN-Charta regionale
Einrichtungen nicht nur akzeptiert, sondern durchaus fördert und unterstützt.
Der Wortlaut des Artikel 52 Abs. 2 UN-Charta deutet ferner auf eine primäre
Zuständigkeit der regionalen Abmachung/Einrichtung für Streitfälle in ihrem
regionalen Bereich hin. Art. 52 Abs. 4 relativiert diese klare Zuständigkeitszuteilung
allerdings etwas, indem er auf die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Charta
und damit auf das Untersuchungsrecht des Sicherheitsrates hinweist.
Nach Art. 53 Abs. 1 UN-Charta schließlich nimmt der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen „gegebenenfalls diese regionalen
Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen mit seiner
Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung
des Sicherheitsrates dürfen Zwangsmaßnahmen
aufgrund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht
ergriffen werden" (Hervorhebung - DSL).
Folgt man dieser Norm der Charta der Vereinten
Nationen, so sind regionale Abmachungen und Einrichtungen kollektiver Sicherheit
selbständig, wenn es um die friedliche Streitbeilegung, vermutlich auch, wenn
es um die nichtmilitärischen Zwangsmaßnahmen geht. Unter dem Gesichtspunkt des
Einsatzes militärischer Mittel sind sie für sich betrachtet jedoch kein selbständiges
aliud zur kollektiven Selbstverteidigung bzw. zu regionalen Bündnissen der
Selbstverteidigung, z.B. der NATO. Während ein regionaler Militärpakt im Sinne
des Art. 51 UN-Charta militärisch autonom handeln kann (bis der Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat), besitzt das
regionale System Kollektiver Sicherheit diese Autonomie nicht. Militärische
Zwangsmaßnahmen sind gemäß Art. 53 UN-Charta ohne Ermächtigung des
Sicherheitsrates verboten. Dem moralisch, rechtlich
und politisch auf einer höheren Ebene angesiedelten regionalen System
Kollektiver Sicherheit ist also - so meine zwölfte These - in bizarrer Weise
weniger erlaubt als den auf Konfrontation ausgerichteten bzw. an bestehenden
Konfrontationen ausgerichteten Militärpakten. Dies muß sich rasch und nachdrücklich
ändern.
Vom Status quo aus gesehen, kann sich der Einsatz von
Streitkräften, darunter gegebenenfalls auch der Bundeswehr, im Rahmen eines
Systems Kollektiver Sicherheit in und für Europa nach der Charta der Vereinten
Nationen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates also bislang nur jenseits militärischer
Zwangsmaßnahmen bewegen. Nicht zu den militärischen Zwangsmaßnahmen gehören
allerdings die sog. friedenserhaltenden Maßnahmen (peacekeeping operations).
Der militärische Beistand im Falle eines bewaffneten
Angriffs gegen ein Mitglied des regionalen Sicherheitssystems ist (ohne Ermächtigung
des Sicherheitsrates) dagegen der regionalen Einrichtung als solcher -
automatisch und obligatorisch - nur möglich, wenn das betreffende regionale
System Kollektiver Sicherheit sich neben der Legitimation aus Kapitel VIII der
UN-Charta über Völkervertragsrecht und unter Berufung auf Art. 51 UN-Charta
als ein System Kollektiver Selbstverteidigung bindet. Die Organisation
Amerikanischer Staaten (OAS) z.B. ist eine solche Einrichtung regionaler Art
gem. Art. 52 UN-Charta, die zugleich eine Bündnisverpflichtung gem. Art. 51
UN-Charta vorsieht.
Mein erster Vorschlag im Rahmen meiner zwölften
These ist also, eine solche "Bindung" zu schaffen, wobei ich im Moment
noch offen lasse, welche regionale Einrichtung oder Einrichtungen in Europa in
Frage kämen. Zuerst noch der Hinweis auf ein weiteres, nicht minder
kompliziertes Rechtsproblem.
Was im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
zwischenstaatlicher Ebene über die Bindung an einen völkerrechtlichen Vertrag
möglich ist, muß dagegen für den Fall innergesellschaftlicher Konflikte
ausgeschlossen werden. Weder nach der Charta der Vereinten Nationen noch nach
dem Grundgesetz kann und darf sich ein regionales Sicherheitssystem die
Autonomie zur militärischen Intervention in einen innerstaatlichen Konflikt
anmaßen - gleichgültig, ob es sich um einen regionalen Militärpakt oder um
ein regionales System Kollektiver Sicherheit handelt, und gleichgültig, ob es
sich um einen Konflikt handelt, der sich zu einer internationalen Streitigkeit
zu entwickeln droht, oder nicht. Nach Art. 39 UN-Charta besitzt vielmehr allein
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Kompetenz festzustellen, ob eine
Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt und
welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine militärische Intervention in innere
Angelegenheiten ohne einen Beschluß des UN-Sicherheitsrates - müßte
entsprechend als unzulässig und rechtswidrig angesehen werden. Aber auch dieses
Problem läßt sich lösen: Vorstellbar ist zum einen ein entsprechender völkerrechtlichen
Vertrag zwischen den Partner der regionalen Abmachung. Er würde allerdings nur
für die Vertragspartner gelten, wäre aber zweifelsohne ein Fortschritt im
Vergleich zur jetzigen Lage. Denkbar wäre aber auch - im Rahmen der Reformbemühungen
der UNO - eine dauerhafte Vorabübertragung eines entsprechenden Mandats durch
die UN auf die jeweilige Regionalorganisation (ohne daß den Vereinten Nationen
das Recht genommen wird, die Angelegenheit gegebenenfalls wieder an sich zu
ziehen).
Um
Mißverständnisse auszuschließen: Die regionale Einrichtung steht auch nach
einer Vorabübertragung (Mandatierung) nicht in Konkurrenz zur UNO. Die
regionale Einrichtung soll vielmehr in enger Kooperation und Abstimmung mit dem
globalen System UNO diese Welt sicherer und friedlicher machen, indem sie in
einem regional begrenzten Zuständigkeitsbereich mehr leistet als es die
Vereinten Nationen derzeit können. In diese Richtung sollte meines Erachten die
deutsche Politik nachdrücklich wirken. Im Idealfall hätten wir dann unter dem
Dach der UNO eine Europäische Sicherheitsordnung, die beispielgebend auch für
andere Regionen bzw. weitere regionale Abmachungen sein könnte. Mosaik für
Mosaik, Region für Region, würde so das Bild einer neuen reformierten UNO
zusammengefügt werden.
Ich begrüße deshalb sehr, was Bundesaußenminister
Joschka Fischer kürzlich vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen in New
York gesagt hat. "Ein zweiter Ansatz, um das internationale System der
Friedenssicherung effizienter zu gestalten, führt über Kapitel VIII der
UN-Charta, nämlich über eine Stärkung der regionalen Sicherheitssysteme und
eine Neu-Austarierung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen diesen und der
UN."
15. Stärkung
der OSZE
Zu den regionalen Einrichtungen, von denen der
Bundesaußenminister spricht, gehört nach meiner Ansicht die OSZE und zwar - so
meine vorletzte These - an erster Stelle. Sie sollte - was im übrigen auch der
erklärte Wille der Koalitionsvereinbarung ist - gestärkt werden. Die Frage,
warum die OSZE (und nicht eine der anderen europäischen Institutionen)
vorrangig gestärkt werden soll, erklärt sich aus einer Vielzahl von Gründen.
Zu ihnen zähle ich u.a.:
-
die Größe
der Teilnehmerzahl (55 Staaten), kein europäisches Land fehlt oder ist
ausgeschlossen, "ungeteilte Sicherheit" wird möglich;
-
die Weite
der geographischen Ausdehnung ("von Vancouver bis Wladiwostok"); über
sie wird die OSZE zu einer Einrichtung der "nördlichen Hemisphäre";
-
die (Ein-)Bindung
Nordamerikas an Europa jenseits von Militär und Rüstung (was gleichwohl den
Blick auf das benannte Hegemonieproblem nicht verstellen darf);
-
die
Breite des Sicherheitsverständnisses (umfassender Sicherheitsbegriff), die
politische, militärische, wirtschaftliche, ökologische, humanitäre und andere
Aspekte, darunter auch die Demokratisierungsfrage, einschließt;
-
der
Charakter als regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten
Nationen;
-
die
Einheit von Normsetzungsinstitution und operativem Akteur.
Zu
den Schwerpunkten bundesdeutscher Friedens- und Sicherheitspolitik könnte es
deshalb in den nächsten Monaten gehören, konzeptionelle und operative Beiträge
zur Ausarbeitung und Umsetzung von Vorschlägen zur Reform der OSZE vorzulegen.
Die eingangs unter den Vorbemerkungen angeführten Bedenken sollten dabei
mitdiskutiert und mitberücksichtigt werden. Zu diesen Vorschlägen sollte u.a.
zählen:
-
die
Schaffung einer völkerrechtlich verbindlichen Grundlage für die OSZE;
-
die Stärkung
der Position und Erweiterung der Kompetenzen des OSZE-Generalsekretärs;
-
die
Reformierung des OSZE-Gerichtshofes im Sinne eines obligatorischen und
rechtsverbindlich entscheidenden (Schieds-) Gerichtshofes nach dem Vorbild des
Artikel 24 Absatz 3 GG;
-
die
Aufstellung von systemeigenen Friedenstruppen inklusive von Verfügungstruppen für
den Generalsekretär sowie die Einrichtung eines Militärstabes;
-
die Einführung
und rechtliche Verankerung des Prinzips "zuerst OSZE" (OSCE first) gegenüber
insbesondere NATO und UNO.
16. Deutschlands Rolle: Führen und Dienen
Abschließend noch einige Überlegungen zu
Deutschland. Welche Rolle kann oder soll Deutschland als das mächtigste Land
Europas auf dem Weg zu einer dauerhaften Friedens- und Sicherheitsordnung in und
für Europa übernehmen? Die Vormachts- und Führungsrolle?
Diese Frage mit einem "Ja" oder "Nein"
zu beantworten, hieße die Realität ebenso wie die Geschichte Deutschlands zu
leugnen. Neben Größe, Lage und Wirtschaftskraft gibt die deutsche
Vergangenheit den Ausschlag für die Position und die Rolle, welche Deutschland
in Europa gegenwärtig und auch künftig ein- und übernehmen kann.
Für Deutschland als stärkste Macht Europas - so
meine letzte These - bedeutet dies zweierlei: zum einen Teilung der Führungsrolle,
zum anderen "Führen durch Dienen".
Was heißt "Teilung der Führungsrolle"? Der
Wille, ein geopolitisch definiertes Europa zu schaffen, findet sich außer in
Deutschland gegenwärtig am stärksten in Frankreich. Die Bereitschaft ein
regionales System Kollektiver Sicherheit in und für Europa zu bauen, war in Rußland
zumindest lange vorhanden oder kann wiederbelebt werden. Nur im Schulterschluß
von Frankreich und Deutschland und unter partnerschaftlicher, möglicherweise
sogar gleichberechtigter Beteiligung Rußlands und anderer Staaten kann der
Aufbau Europas gelingen, kann eine europäische Sicherheitsordnung
funktionieren. Deutschland muß seine Führungsrolle deshalb mit Frankreich und
Rußland teilen, muß dem Nachbarn im Westen insbesondere auch die militärische
Vormacht überlassen. Gelingt in diesem Sinne ein Schulterschluß mit den
genannten und weiteren Staaten, so kann vom Beginn einer wirklichen europäischen
Sicherheitsarchitektur gesprochen werden.
Was
heißt "Führen durch Dienen"? Die Antwort findet sich seit 50 Jahren im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dessen Vielzahl
bemerkenswerter Normen. Folgt man dem Grundgesetz der Bundesrepublik, so will
"das deutsche Volk dem Frieden in der Welt dienen" (Präambel). "Dienen" heißt aus meiner Sicht
"sich aktiv zur Verfügung zu
stellen". Sich dem Frieden zur Verfügung zu stellen, beinhaltet wiederum
die Bereitschaft, auch "Vorleistungen" zu erbringen, gegebenenfalls sogar
(kurzfristig) "Nachteile in Kauf zu nehmen". Das aktive Moment in der
Bedeutung von "dienen" schließt ferner ein Verständnis dieser
Absichtserklärung im Sinne von "abwarten", "Ruhe bewahren", oder
"anderen die Initiative überlassen" aus. Es verlangt vielmehr Engagement
und Eigeninitiative vom "deutschen Volk" im Sinne einer stetigen und
nachhaltigen Friedenspolitik mit dem Ziel der dauerhaften Abschaffung der
Institution Krieg und dem dynamischen Aufbau gewaltfreier (internationaler)
Strukturen. Versteht man "dienen" in diesem Sinne, so kann Deutschland
bei der Verwirklichung des Zusammenwachsens Europas durchaus auch die "Schrittmacherrolle" übernehmen, sprich: Führung und Stärke zeigen,
ohne in Widerspruch mit den Erfahrungen aus der Vergangenheit, der Verfassung
oder mit über die Jahre hinweg bewährten Verfahren der Einordnung und der Zurückhaltung
zu geraten. "Führen" und "dienen" in diesem Sinne sind abermals
Kehrseiten ein und derselben Medaille.
Die
Möglichkeiten für Deutschland zu führen, um zu dienen, sind vielfältig und
breit. Sie betreffen die finanzielle und rechtliche Stärkung der OSZE ebenso
wie Initiativen der Abrüstung und insbesondere der präventiven Rüstungskontrolle,
inklusive einseitiger Rüstungsbeschneidungen, ferner den Aufbau einer
internationalen Polizei jenseits militärischer Streitkräfte, die Schaffung
eines zivilen Hilfskorps als Mittel der Langzeitprävention, die vollständige
Unterstellung der Bundeswehr unter multinationale militärische Führungsstrukturen,
die Schaffung eines "Friedenspools" zur Koordinierung und Bereitstellung
von personellen, materiellen und finanziellen Hilfen im Rahmen von
Friedenskonsolidierung und Konfliktnachsorge, die Verschärfung der
Exportbestimmungen für Kriegswaffen und militärische Ausrüstungsgüter, die
finanzielle Unterstützung von Rüstungskonversionsmaßnahmen im In- und
Ausland, die Bereitstellung von Embargo-Kapazitäten, die Schaffung eines
Sanktions- bzw. Solidaritätsfonds und Vergleichbares mehr.
Vieles
aus dieser keineswegs abschließenden Aufzählung findet sich als Absichtserklärung
auch in der Koalitionsvereinbarung der gegenwärtigen Bundesregierung. Ihre
Umsetzung steht bislang noch immer aus. Deutschland sollte endlich seine
rechtverstandene Führungsrolle in und für Europa übernehmen: Dem Frieden
dienen!